Quelle: Kassenärztliche Vereiniguns Baden-Württemberg file:///C:/Users/Praxis/Downloads/verordnungsforum-72-2025-02-13.pdf
Verordnungen von Arzneimitteln zulasten der GKV müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“ und „dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V).
Die ärztliche Verordnungsweise kann in Bezug auf Wirtschaftlichkeit von den Krankenkassen oder den Gemein-
samen Prüfungseinrichtungen geprüft und gegebenenfalls sanktioniert werden (§ 106b SGB V).
Um finanzielle Nachforderungen im Rahmen von Prüfungen zu verhindern, sind bei Verordnungen zulasten
der GKV die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sowie weitere gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen.
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für Arzneimittel, die nach Anlage II und III AM-RL oder
§ 13 AM-RL geregelt sind, sind zu beachten. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel bei Jugendlichen ab 12 Jahren und Erwachsenen nur in Ausnahmeindikationen gemäß
Anlage I AM-RL bzw. § 12 Absatz 7 oder 8 AM-RL verordnen.
Keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen, wenn eine nicht-verschreibungspflichtige Alternative
zur Verfügung steht (Wirtschaftlichkeitsgebot nach§ 12 Absatz 11 AM-RL) Arzneimittel nur innerhalb der zugelassenen
Indikation(en) verordnen (Ausnahmen: zulässiger Off-Label-Use nach Anlage VI Teil A AM-RL oder Vorliegen eines durch die zuständige Krankenkasse genehmigten Off-Label-Antrags).
Aut-idem-Kreuze sind nur zu setzen, wenn medizinisch-therapeutische Gründe einen Ausschluss des Austausche
erforderlich machen (vgl. Verordnungsforum 63 und § 29 Absatz 2 Satz 2 BMV-Ä)
Bei Verordnungen ohne Aut-idem-Kreuz ist der Apotheker gehalten, ein Rabattarzneimittel abzuge-
ben. Falls für den jeweiligen Wirkstoff kein Rabattvertrag existiert, kann eines der vier günstigsten
Generika abgegeben werden.
Bei Vorliegen mehrerer Therapieoptionen: Wirtschaftlichkeit beachten und kostengünstige Vortherapien
ausschöpfen.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass die veranlassten Kosten für Arzneimittel, Verbandstoffe* und enterale
Ernährung* pro Betriebsstätte (bzw. pro Richtwertgruppe innerhalb einer Betriebsstätte) das zustehende
Richtwertvolumen nicht oder in nicht-relevantem Ausmaß (d. h. bis zu maximal 25 %) überschreiten.