Laborentnahme für andere Ärzte?

05. März 2024

[Medizin] modern und klar

Quelle Rechtsbereich/KVBAWUE

Es gilt der Grundsatz: derjenige Arzt, der für seine Behandlung Laborwerte benötigt, muss diese auch veranlassen

– Argument aus § 24 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) https://www.kbv.de/media/sp/BMV-Aerzte.pdf

Hier heißt es in § 24 Abs. 1 Satz1: „Der Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu veranlassen.“

Die Formulierung „erforderlicher therapeutischer… Leistungen“ sagt aus, dass Sie sich selbst vor entsprechenden Verordnungen über die Notwendigkeit sicher sein müssen. Eine eigene Veranlassung zur Verordnung der vom Facharzt vorgeschlagenen Medikation für Ihre eigene Behandlung haben Sie wohl in solchen Fällen nicht – der Facharzt braucht sie für seine Behandlung.

Rechtlich entscheidender Grundsatz:

Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der Arzt die stattfindenden Maßnahmen forensisch, wie auch wirtschaftlich durchzuführen, zu verantworten und zu veranlassen hat, die von ihm im Rahmen seiner Diagnostik und/oder Behandlung für erforderlich gehalten werden, sofern die damit verbundenen Fragestellungen Bestandteil seiner Weiterbildung sind.

Für die Veranlassung eines Laborwertes zuständig ist somit grundsätzlich derjenige, der diesen benötigt, sofern die Fragestellungen nach Musterweiterbildungsordnung zum jeweiligen Fachgebiet gehören.

Ist nach Zuweisung zum Facharzt eine ergänzende oder erstmalige laborgestützte Differenzialdiagnose notwendig um eine endgültige fachärztliche Diagnose zu stellen, fällt diese in den Verantwortungs- und Veranlassungsbereich des Facharztes, sofern die Fragestellung zum Fachbereich gehört.“

Hausarzt koordiniert und verantwortet den eigenen Behandlungsumfang

Der Hausarzt ist, vom ureigenen hausärztlichen Verständnis her, grundsätzlich in der Regel der „Gatekeeper“, Steuermann und der Koordinator der Patientenbehandlung insbesondere bei chronischen und von Polymedikation begleiteten Erkrankungen.

Sollten Kollegen argumentieren, sie hätten kein eigenes Labor oder EKG-Gerät, dann müssen sie sich entweder entsprechendes selbst beschaffen oder „fremdeinkaufen“.

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