Was ist die Aut-idem-Verordnung?
Bei der Aut-idem-Verordnung gibt der Arzt an, dass das verordnete Medikament in der Apotheke nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden kann. Dadurch können die Apotheken ein preisgünstigeres Generikum, sofern verfügbar, nicht abgeben.
Warum kostet die Aut-idem-Verordnung die Krankenkassen mehr Geld?
- Höhere Kosten für Originalpräparate:
- Wenn Ärzte das Aut-idem-Feld ankreuzen, entstehen den Krankenkassen höhere Kosten, da Generika in der Regel kostengünstiger sind.
- Rabattverträge:
- Krankenkassen schließen oft Rabattverträge mit Herstellern von Generika ab, um Kosten zu senken. Bei einer Aut-idem-Verordnung können diese Vereinbarungen umgangen werden.
Wirtschaftliche Verordnung und Prüfverfahren:
- Kassenärztliche Vereinigungen (KVen):
- Die KVen überprüfen die wirtschaftlichen Aspekte der ärztlichen Verordnungen, um sicherzustellen, dass Ressourcen effizient genutzt werden.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung:
- Ärzte können in ein Prüfverfahren geraten, wenn ihre Verordnungen als unwirtschaftlich eingestuft werden. Dies betrifft auch die Aut-idem-Verordnung, wenn teurere Originale statt kostengünstiger Generika verschrieben werden.
- Vermeidung unnötiger Kosten:
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen sicherstellen, dass Ärzte Medikamente wirtschaftlich verordnen und unnötige Kosten für das Gesundheitssystem vermieden werden.
Was sollten Patienten beachten?
- Generika verstehen:
- Generika sind wirkstoffgleiche, kostengünstigere Alternativen zu Originalpräparaten. Sie haben die gleiche Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit.
- Offene Kommunikation mit dem Arzt:
- Patienten sollen mit ihrem Arzt sprechen und klären, ob Nebenwirkungen wirklich anhaltend und durch das Generikum verursacht sind oder eher ein psychischer Nebeneffekt (vgl. Placebo-Effekt).
- Kostenbewusstsein:
- Ein bewusster Umgang mit Kosten im Gesundheitswesen kommt letztendlich allen zugute. Patienten können dazu beitragen, Ressourcen effizient zu nutzen.
siehe auch:
- https://www.g-ba.de/downloads/83-691-861/AM-RL-VII_Aut-idem_2023-12-01.pdf
Mehrkostenregelung für Versicherte
Im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz wurde 2011 mit der Mehrkostenregelung eine Wahlmöglichkeit geschaffen: Versicherte können in der Apotheke statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 129 Absatz 1 SGB V).
Allerdings muss der Patient sein bevorzugtes Medikament zunächst selbst bezahlen. Einen Teil der Kosten kann er sich anschließend von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen (§ 13 Absatz 2 SGB V)
Quelle: https://www.kbv.de/html/2945.php